(Stand 31.03.2023)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein führt den Namen
    „Turnverein Tamm e.V. 1898“, im folgenden TV genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tamm und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
    (VR 300219) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie aller Landessportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich zur
    Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
    rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit,
    insbesondere der Jugend, zu dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    die Organisation und Durchführungen von Sportveranstaltungen, die Förderung von sportlichen
    Übungen und Leistungen, die Teilnahme an Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen
    sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
  5. Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  6. Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstands ist der Vereinsausschuss zuständig.
  8. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder angemessenen Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  9. Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres dazu regelt der Vorstand des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen, die als gemeinnützig anerkannt sind, (außerordentliche Mitglieder) sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender des Vereins kann auf Beschluss des Vorstands werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Ordnungen des Vereins und der Abteilungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen mitzuwirken und besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, jener Abteilungen, denen das Mitglied angehört, zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins die Angebote wahrnehmen, sofern es die Belange des Vereins bzw. der Abteilungen gestatten.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, durch ihre Vertreter an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  5. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  6. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    1. Mitteilung von Anschriftenänderungen/Änderung der E-Mail-Adresse.
    2. Änderung der Bankverbindung.
    3. Mitteilung von Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. jährliche Nachweise für Vergünstigungen gemäß Beitragsordnung).
    4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Beiträge und Leistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag sowie weitere Gebühren.
  2. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
  3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  4. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  6. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  7. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
  8. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  9. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu erheben. Betrag sowie Änderungen werden von dem jeweils zuständigen Abteilungsausschuss festgelegt und veranlasst. Sie müssen vom Vereinsausschuss bestätigt werden.
    Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und -anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und Stundenvergütung bestimmt der jeweilige Abteilungsausschuss.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand bis 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört
    2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    3. Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
  5. Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand geschlossenen Vereinbarung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 7 Organe

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Vereinsausschuss
  4. Die Abteilungsausschüsse

Alle Organmitglieder bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein entsprechender Nachfolger gewählt worden ist.

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Tamm oder auf der Vereinshomepage (www.tv-tamm.de) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen. Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es der Ankündigung „Satzungsänderung“ unter Angabe der zu ändernden Paragraphen bzw. „Neufassung der Satzung“.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Vereinshomepage (www.tv-tamm.de) bekannt gegeben werden.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter, geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  9. Weitere Regelungen des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes.
e) Wahl der Beisitzer des Vereinsausschusses.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Bestätigung der von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter.
h) Festsetzung der Beiträge, möglicher Gebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen.
i) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
j) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
k) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
l) Erwerb von Grundstücken und Immobilien sowie Veräußerungen von vereinseigenen Grundstücken und Immobilien.
m) Die Nutzung von Tennisanlage und Pavillon regelt die Tennisabteilung. Nutzungsänderungen der Tennisanlage (Plätze und Pavillon) bedürfen der vorab mit ¾ Mehrheit getroffenen Zustimmung der Tennisabteilungsversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    Vorstand Finanzen
    Vorstand Sport, Erfolg und Öffentlichkeitsarbeit
    Vorstand Jugend und Nachwuchsförderung
    Vorstand Kultur und Gastronomie
    Schriftführer.
  1. Der Vorstand Finanzen, Vorstand Sport, Erfolg und Öffentlichkeitsarbeit, Vorstand Jugend und Nachwuchsförderung sowie Vorstand Kultur und Gastronomie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen 1. Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Kontinuierliche und förderliche Weiterentwicklung des Vereins. Der Vorstand entwickelt dazu regelmäßig Ziele und setzt diese in Zusammenarbeit mit den Vereinsorganen um.
    b) Pflege und Überwachung der mit Dritten geschlossenen Verträge.
    c) Erledigung von Finanz-, Steuer- und Vermögensangelegenheiten.
    d) Vertretung des Vereins gegenüber überfachlichen Sportorganisationen sowie kommunalen und staatlichen Einrichtungen.
    e) Öffentlichkeitsarbeit.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung – ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – vorzunehmen, sofern der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt wird.
  1. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Vom Vereinsausschuss kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der den Vorstand berät und unterstützt.
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse beim Vorstand“ bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  3. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zum Ende der regulären Amtszeit ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und kulturellen Angebote bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet, zusammengelegt oder aufgelöst. Sie unterliegen der satzungsgemäßen Zuständigkeit der jeweiligen Fachverbände.
  2. Die Abteilungen werden von dem Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Jugendleiter und den Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Sie bilden den Abteilungsausschuss. Sie werden von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand Finanzen geprüft werden. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung verantwortlich und auf Verlangen dieser Organe jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Abteilungsleiter dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen einmaliger Schuldverhältnisse und im Einzelfall bis zur maximalen Höhe ihres Jahresbudgets eingehen. Verträge dürfen nur in Abstimmung mit dem Vorstand und durch den Vorstand geschlossen werden.

§ 13 Vereinsausschuss

  1. Den Vereinsausschuss bilden:
    a) Die Mitglieder des Vorstands.
    b) Die Abteilungsleiter und Jugendleiter oder deren Vertreter.
    c) Durch die Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer.
    d) Mitglieder mit besonderen Aufgaben (wird durch Beschluss des Vorstandes ernannt).
  2. Jedes Mitglied des Vereinsausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Für die Beschlussfassung gilt § 9.6 entsprechend.
  3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.
  4. Der Vereinsausschuss beschließt:
    a) Die Ordnungen des Vereins.
    b) Die Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen.
    c) Die Gründung, den Zusammenschluss oder die Auflösung von Abteilungen.
    d) Finanzielle Aufwendungen, die das Jahresbudget der Abteilungen übersteigen.
    e) Die Bestätigung von Höhe und Änderung von Abteilungsbeiträgen und Abteilungsgebühren.
    f) Die Bestellung eines Geschäftsführers.
  5. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren.
  6. Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

  1. Geschäftsordnung des TV.
  2. Geschäftsordnung des Vorstands.
  3. Beitragsordnung.
  4. Finanzordnung.
  5. Ehrungsordnung.
  6. Jugendordnung.
  7. Nutzungsordnungen für Liegenschaften.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang beim Verein. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Satzung verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis.
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
  3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl gerechnet gewählt.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins prüfen und können die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen. Diese Prüfung ist durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  3. Bei festgestellten Mängeln müssen die Kassenprüfer vorab dem Vorstand berichten.
  4. Die Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 17 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Der Verein ist verpflichtet seine Mitglieder an die entsprechenden Fachverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachnahme, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 18 Vereinsbeschlüsse

  1. 1. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder der Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
  3. Berechtigt zur Anfechtung ist jedes vom Vereinsbeschluss betroffene Vereins- oder Organmitglied.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.