Hygienekonzept für Trainingsbetrieb in der Egelsee-Sporthalle

Die Sporthalle darf nur mit einer medizinischen Gesichtsmaske betreten werden. In der Alarmstufe II sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 Maske oder vergleichbare tragen.

Auf allen Laufwegen sowie in der Küche ist eine medizinische Maske zu tragen.

Beim Betreten der Sporthalle sind die Hände zu desinfizieren.

Betreten und Verlassen der Sporthalle in der Basisstufe

  1. Der Zutritt zur Sporthalle ist für Geimpfte und Genesene nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ohne Einschränkung zulässig.
  2. Der Zutritt zur Sporthalle ist für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene nur nach Vorlage Antigen-Test, der nicht weiter als 24 Stunden zurück liegt oder eines PCR-Test, der nicht weiter als 48 Stunden zurück liegt, zulässig
  3. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.
  4. Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen

Betreten und Verlassen der Sporthalle in der Warnstufe

  1. Der Zutritt zur Sporthalle ist für Geimpfte und Genesene nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ohne Einschränkung zulässig.
  2. Der Zutritt zur Sporthalle ist für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene nur nach Vorlage eines PCR-Test, der nicht weiter als 48 Stunden zurück liegt, zulässig
  3. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.
  4. Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
  5. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich) ist der Zutritt gestattet.

Betreten und Verlassen der Sporthalle in der Alarmstufe

  1. Der Zutritt zur Sporthalle ist nur Geimpften und Genesenen nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises zulässig
  2. Für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene ist der Zutritt nicht zulässig.
  3. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.
  4. Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.
  5. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich) ist der Zutritt gestattet.

Betreten und Verlassen der Sporthalle in der Alarmstufe II

  • Der Zutritt zur Sporthalle ist nur Geimpften und Genesenen nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises sowie eines tagesaktuellen Tests zulässig.

Von der zusätzlichen Testpflicht sind ausgenommen:

  • Geboosterte Personen
  • Personen, deren vollständige Impfung oder Genesung weniger als 3 Monate zurück liegt.
  • Für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene ist der Zutritt nicht zulässig.
  • Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahren, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich) ist der Zutritt gestattet.

Nachweise

Sämtliche Impfnachweise digital (oder zumindest mit ausgedrucktem QR-Code) müssen vorgelegt und vom Übungsleiter eingescannt werden. Dies kann am geeignetsten mittels der CovPass-Check-App erfolgen. Der gelbe Impfnachweis reicht nicht mehr als Nachweis.

Tests

Für die notwendigen Tests gibt es 3 Optionen:

  1. Ein Nachweis einer offiziellen Teststelle
  2. Ein Nachweis durch die betriebliche Testung des Arbeitgebers
  3. Ein vor Ort unter Aufsicht durchgeführter Test oder Selbsttest.

Sport im Freien

Beim Sport im Freien gilt die 2G-Regel (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Schülerausweis).

Von der Teilnahme sind in allen Stufen des Warnsystems weiterhin ausgeschlossen:

  • Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen (Quarantäne)
  • Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen
  • Personen, die in den letzten 14 Tagen aus einem Risikogebiet eingereist sind
  • Kontaktpersonen zu Infizierten

Zur Nachverfolgung sind die Kontaktdaten aller Teilnehmer zu erfassen. Dies kann mittels der Luca-App oder auf Listen erfolgen. Diese Daten werden 4 Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet.

Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zur Halle gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden.

Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet

Die Verantwortung für Einhaltung der Regeln liegt beim Trainer, Übungsleiter oder Betreuer

Trainingsbetrieb

  • Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
  • Es dürfen nur eigene Textilien, insbesondere Handtücher, benutzt werden
  • Im Trainingsbereich dürfen sich nur am Training Beteiligte und Betreuer aufhalten
  • Im Trainingsbetrieb muss der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, Maskenpflicht besteht während des Trainings ebenfalls nicht
  • Direkt vor und nach den Trainings gilt im gesamten Bereich Maskenpflicht

In der Küche ist stets eine Maske zu tragen, das Anrichten von Speisen darf nur mit Einmalhandschuhen erfolgen.

Der Vorstand